Ingenieurbüro Schäfer
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Fallbeispiele aus der Praxis / Erfahrungen aus 20 Jahren Berufsalltag

1. Der gestörte Bauablauf

Die Grundvoraussetzungen für einen gestörten Bauablauf sind fast immer die Gleichen. Dabei ist es meist völlig unabhängig, ob die Bauleistung bei 200.000 € oder 20.000.000 € liegt.
In den letzten Jahren werden vermehrt zusätzliche Kosten gemäß eines „gestörten Bauablaufs“ geltend gemacht. Oftmals wird früh eine Behinderungsanzeige nebst Mehrkostenanmeldung gestellt. Begründet liegt dies in der Tatsache, dass der Auftragnehmer in Teilabschnitten recht früh merkt, dass wesentlich mehr Projektstunden verbraucht werden als kalkuliert wurden. In den meisten Fällen passiert dann aber erst einmal nichts.
Bei Abgabe der Schlussrechnung tauchen dann die Mehrkosten erstmals auf. Oft bildet sich die abgerechnete Summe als Differenz zwischen den IST-Projektstunden und den kalkulierten Projektstunden. Manche Unternehmen gestehen sich zusätzlich noch ein Eigenverschulden von 10 – 20 % ein. Der Restbetrag wird anschließend eingefordert.
Diese Art der Vorgehensweise ist aus unserer Sicht kontraproduktiv. Sicherlich möchte der Auftragnehmer seinen gefühlten Verlust vergütet haben. Der Auftraggeber wird jedoch vor vollendete Tatsachen gestellt. Die angeforderte Vergütungshöhe war ihm bis dato unbekannt. Zudem hat er selten die Möglichkeit, die angemeldeten, hindernden Umstände fachlich und kausal nachzuvollziehen. Auch die Möglichkeit, helfend in den Bauablauf einzuschreiten wurde ihm völlig verwehrt.
Aus unserer Sicht sollten im Interesse beider Vertragsparteien folgende Punkte eingehalten werden.


  • Das Glauben an einem, oder das Erkennen eines störenden oder hindernden Umstands muss der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort schriftlich anmelden.


  • Ab diesem Zeitpunkt sollte eine umfangreiche Dokumentation erstellt werden.


  • Es ist sofort das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen.


  • Parallel zur Dokumentation sollten gemeinsame Lösungsmöglichkeiten erörtert und umgesetzt werden.


  • Der Wegfall der störenden oder hindernden Umstände sind sofort bei dem Auftraggeber schriftlich ab- oder freizumelden.


  • Sollten sich Kosten aufgrund eines gestörten Bauablaufs ergeben, sind diese zügig und ohne Eigenverschulden des Auftragnehmers dem Auftraggeber zu benennen.



Diese Vorgehensweise und Einhaltung der 6. Punkte erscheint sehr einfach, scheitert in der Praxis jedoch bereits an Punkt 2.
Nicht selten sind die Resultate Unverständnis, endlose Diskussionen und Streitigkeiten bis hin zu rechtlichen Streitverkündungen. Das ist für beide Seiten sehr zeitaufwändig und mit hohen Kosten verbunden.
Von diesem Eskalationsweg raten wir dringend ab und helfen Ihnen gerne an einer solchen Stelle weiter.

2. Stundenlohnarbeiten

Erfahrungsgemäß werden mit dem Einreichen der Schlussrechnung auch diverse Stundenlohnberichte übergeben. Diese sind durch den Auftraggeber meist nicht mehr nachvollziehbar oder prüffähig. Resultat: Verständnislosigkeit und Kürzungen.
Werden jedoch Stundenlohnarbeiten von beiden Seiten als eine zusätzliche und separat zu beauftragende Auftragserweiterung betrachtet, verläuft der Umgang mit diesen Leistungen wesentlich sensibler.
Bei der Sichtweise als Auftragserweiterung werden folgende, einzuhaltende Voraussetzungen verständlich.

  • Vor der Ausführung muss der Leistungsumfang definiert werden.
  • Die Leistung sollte grundsätzlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sein.
  • Der definierte Leistungsumfang muss durch den Auftraggeber vor Ausführung beauftragt werden.
  • Ist die Leistung definiert und beauftragt, muss dem Auftraggeber vor Begin der Start und das zu erwartende Ende mitgeteilt werden.
  • Nach Ausführung sollte die Leistung durch den Auftraggeber anerkannt werden.